Konferenz: 13. KaWuM in Ilmenau
Datum: 07.05.2017
Leitung: Markus Scheller (RWTH)
Protokoll: Silke Rieder (RWTH)
Beginn: 10:12 Uhr
Ende: 12:08 Uhr
Anwesende Fachschaften: RWTH, UdS Saarbrücken, KIT, TUBAK Freiberg, TU Dresden, TU Düsseldorf, TU Ilmenau
Saarbrücken – Valeria Lemkova mit Unterstützung von Kai Rochus
Aachen – Till Buchtal
Karlsruhe – Wassili Delis
Aachen – Silke Rieder
Kevin Postler meint sich erinnern zu können, dass die DGM sich insofern geäußert hat, dass seitens der DGM kein Konto zur Verfügung gestellt wird, aber bei der Vereinsgründung unterstützt. Demzufolge soll zunächst bei der DGM angefragt werden. Wassili merkt an, dass notarielle Kosten einer Vereinsgründung vom Staat übernommen werden.
Befindet sich in einem Etherpad, indem die Satzung im Laufe der Tagung erstellt wurde: https://fachschaften.rwth-aachen.de/etherpad/p/KaWuM_e.V. (Stand: 07.05.2017)
Muss im Wiki noch aktualisiert werden – Markus Scheller
Diskussion über Punkt die folgenden Punkte mit dem entsprechenden Ausgang
Abs.2: 2. Außerordentliches Mitglied (Fördermitglied) kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt. Über Ausnahmen hinsichtlich der außerordentlichen Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Erweiterung von §4 um Abs. 5: 5. Wurde die Mitgliedschaft nach §5 Punkt 3 beendet, so kann frühestens nach einem Jahr erneut die Mitgliedschaft beantragt werden. Über Ausnahmen der Sperrfrist entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit.
Abs.3: 3. Die Mitgliederversammlung kann in wichtigen Gründen mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied ausschließen. Als wichtiger Grund zählt ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
Abs.1.3: 3. den Tod. (Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder endet unverzüglich durch Tod)
Abs.1.2: 2. Streichung aus der Liste der Mitglieder, wenn über einen Zeitraum von 15 Monaten an keiner Mitgliederversammlung teilgenommen wurde, ausgenommen Vorstandsmitglieder,
Abs. 1.,2.,3 (Organe des Vereins sind) 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 3. Der Beirat
Abs. 3 und 2 3. Jedes anwesende ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und hat genau eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder nehmen beratend teil, sofern sie nicht sowieso ordentliche Mitglieder sind. 2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung und Anwesenheit von drei ordentlichen Mitgliedern beschlussfähig.
Abs. 7
Abs 1: 1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Kassenführer/in und mindestens einer weiteren Person, die mit ihrer Wahl mit besonderen Aufgaben betraut werden kann.
Abs 3: 3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gewählt. Frühere Vorstandsmitglieder, die nicht erneut gewählt wurden, scheiden automatisch aus dem Vorstand aus. Damit ein Vorstand in Abwesenheit gewählt werden kann, bedarf es hierzu einer Willensbekundung des zur Wahl stehenden Mitglieds in Textform.
Abs 4: 4. Die Amtszeit beträgt 28 Monate. Eine Wiederwahl ist möglich.
Abs 4.5: 5. die Einreichung der Mitgliederversammlungsprotokolle beim Amtsgericht.
Abs 9: 9. Ein Vorstandsmitglied scheidet aus dem Amt durch 9.1 konstruktives Mistrauensvotum, 9.2 Abwahl, 9.3 Tod.
Abs 10: 10. Die außerordentliche Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist nur möglich, wenn gleichzeitig mit einer Zweidrittelmehrheit ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.
1. Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand zu beraten und Handlungsempfehlungen an die Mitgliederversammlung weiter zu geben. 2. Der Beirat besteht aus mindestens einer natürlichen Person. 3. Die Mitglieder des Beirates werden durch einfache Mehrheit auf der Mitgliederversammlung gewählt. 4. Die Mitglieder des Beirates scheiden aus durch 1. Abberufung mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung, 2. Rücktritt, 3. Tod.
Abs 1: 1. Die Vorstandsmitglieder legen der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich und zusätzlich am Ende ihrer Amtszeit einen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht vor.
Abs 2: 2. Der Finanzbericht des Kassenführers muss zusätzlich durch die Kassenprüfenden bestätigt werden.
Abs 3: 3. Die Entlastung erfolgt auf Grundlage der Berichte durch die Mitgliederversammlung.
Abs 2: 2. Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erfolgen.
Abs 5: 5. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind dem Registergericht zur Eintragung einzureichen.
Abs 1: 1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erfolgen. Nicht anwesende ordentliche Mitglieder können ihr Stimmrecht auf ein weiteres Mitglied übertragen. Diese Vertretungsmacht muss am Tag der Versammlung schriftlich beweisbar sein und dem Versammlungsleiter eingereicht werden.
Abs 4: 4. Anträge auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes Vereinsauflösung müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter ausführlicher Angabe von Gründen beim Vorstand eingereicht werden.
Ein entsprechender Antrag auf Gründung des Fördervereins wird im Endplenum gestellt.