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Protokoll AK Resolution (Datenschutz & HiWi-Löhne)

Konferenz: 21. KaWuM in Aachen

Datum: 09.05.2021

Leitung: Nils (TU Darmstadt)

Protokoll: Nils (TU Darmstadt) & Tobias (HHU Düsseldorf)

Beginn: 10:39 Uhr

Ende: 12:07Uhr

Anwesende Fachschaften: HHU Düsseldorf, TU Dresden, TU Darmstadt

Die Redeleitung eröffnet den AK und heißt alle herzlich willkommen.

Orientiert am KIF485:Resolutionen/Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Zoom wollen wir ein allgemeines Positionspapier schreiben, welches sich nicht nur auf Zoom bezieht.

- Resolutionstitel - Datenschutzrechtliche bewertung der Zulässigkeit von US-Amerikanischen Videokonferenzdienste und cloudbasierte Dienste im Universitären Lehrbetrieb

-Resolutionsempfänger- Datenschutzbeauftragte des Bundes und der Bundesländer

- Resolutionstext -

Nicht Europäische Videokonferenz- und cloudbasierte Dienste wurden in der Pandemiesituation an fast allen deutschen Hochschulen eingeführt, um digitale Lehre zu ermöglichen. Bereits seit Beginn der aktuellen Pandemie sind Probleme mit nicht europäischen/amerikanischen Systemen bekannt; diese wurden, insbesondere in Hinblick auf den zeitkritischen Handlungsdruck, von diversen Stellen geduldet.

In einer Kurzanalyse hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Berlin bereits gravierende Mängel in den Auftragsdatenverarbeitungsverträgen (ADV) unter anderem von Zoom, Webex und Microsoft Teams aufgezeigt und Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit geäußert¹. Diese gelten größtenteils genauso für andere Systeme. Der EuGh hat das „EU-US Privacy Shield“ abkommen gekippt², dementsprechend sollten die Datenschutzbeauftragten sämtliche eingesetzte Software erneut mit Hinblick auf Datenschutz (vorallem DSGVO) erneut prüfen und unter dem Vorbehalt das in Amerika der FISA (Foreign Intelligence Surveillance Act) meist für diese Angebote gilt. Diese Prüfung hat bisher nicht stattgefunden. Besonders sollte man Augenmerk darauf legen, dass bei den Studierenden nicht von einer „informierten Zustimmung“ ausgegangen werden kann. Schließlich haben Studierende meist nur die Wahl, nicht an Veranstaltungen teilzunehmen und somit nicht weiter zu studieren oder aber der Datenschutzklausel zuzustimmen. Aus diesen Gründen gehen wir davon aus, dass die Nutzung entsprechender Dienste in der Hochschullehre rechtswiedrig ist und fordern eine Prüfung und Stellungnahme durch die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern.

Die anhaltende Situation hat den Hochschulen hier ausreichend Zeit geboten, datenschutzfreundliche Alternativen zu erproben und für den Produktivbetrieb vorzubereiten. Bisher sind aber keine Bemühungen erkennbar, sich an geltendes Recht zu halten.

¹https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/orientierungshilfen/2020-BlnBDI-Hinweise_Berliner_Verantwortliche_zu_Anbietern_Videokonferenz-Dienste.pdf ²https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1594929248980&uri=CELEX:62018CJ0311

- Ende Resolutionstext -

Studentische Mitarbeitende im Universitätsbetrieb leisten einen wichtigen Anteil am Arbeitspensum jeder Hochschule. Ohne diese kann in einigen Fällen kein hochqualitativer Lehrbetrieb aufrecht erhalten werden, zum Beispiel im Übungsbetrieb können Studierende durch einen anderem Blickwinkel einen Mehrwert für jede Lehre bringen. Studentische Mitarbeitende werden je nach Hochschule sehr unterschiedlich bezahlt, wir setzten uns für ein angleichen des Gehaltes aus. Bei den Studierenden handelt es sich um Menschen mit einem Abitur oder gleichwertigen Schulbildung welche im Regelfall schon einige Semester studieren und entsprechend gut ausgebildet sind, auch wenn diese häufig noch keinen Abschluss haben. Desweiteren ersetzen sie im Regelfall Arbeitskraft, die sonst von Doktoranden und wissenschaftlichen Mitarbeitenden übernommen werden müsste.

Studentische Hilfskräfte haben also komplexe Tätigkeiten in denen hohe Kompetenzen gefordert sind, deshalb fordern wir, dass studentische Mitarbeitende mindestens 150% des Mindestlohns verdienen, wenn diese ohne Abschluss arbeiten und 160% wenn diese bereits einen Bachelor oder vergleichbaren Abschluss haben oder aber Lehrtätigkeiten übernehmen.

Diese Löhne sorgen dafür, dass die Studierenden nicht so leicht in finanziell präkere Situationen geraten. Auch sorgen sie dafür, dass Studierende weiterhin Zeit für das fortführen ihres Studiums aufwenden können.

Aktuell verdienen an den meisten Hochschulen studentische Mitarbeitende nur knapp über dem Mindestlohn. Damit treibt die Uni Studierende dazu an, ihre Arbeit unter Wert zu verkaufen und fördert Armut in der Studierendenschaft, ebenso wie das Nichteinhalten der Regelstudienzeit.

Eine Resolution „Datenschutzrechtliche bewertung der Zulässigkeit von US-Amerikanischen Videokonferenzdienste und cloudbasierte Dienste im Universitären Lehrbetrieb“ wurde geschrieben.

Ein Positionspapier zu HiWi-Löhnen wurde mit einem ersten Entwurf begonnen.

  • kawum/protokolle/21akresolution_datenschutz_hiwi-loehne.txt
  • Zuletzt geändert: 16.01.2023 15:48
  • von Markus Scheller